21.02.19 –
Wie absurd der neue § 219a StGB ist, verdeutlicht folgendes Beispiel: Weist eine Ärztin auf ihrer eigenen Homepage darauf hin, dass sie Schwangerschaftsabbrüche vornimmt und verlinkt ergänzend auf die Homepage einer staatliche Informationsstelle, ist das nicht strafbar. Kopiert sie jedoch die entsprechenden Informationen auf ihre eigene Homepage, statt nur zu verlinken, so ist das strafbar und mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bewehrt. Die Mitteilung der exakt selben Information ist also einmal gewollt und staatlich gefördert und im anderen Fall strafbar, das macht einfach keinen Sinn.
Auszüge aus dem Presseecho zu meiner Rede im Bundestag:
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