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08.12.2020

Raketenwerfer für Mexiko: Genehmigungsverfahren weist Lücken auf

Deutsche Firmen müssen beim Bafa eine Endverbleibserklärung des Kunden vorlegen, damit bei Rüstungsexporten eine Genehmigung erteilt wird. Doch das Genehmigungsverfahren scheint Lücken aufzuweisen. Laut TAZ-Recherche, kann das mexikanische Verteidigungsministerium bei einer Raketenwerferlieferung der Firma Dynamit Nobel Defence GmbH nicht zweifelsfrei den Endabnehmer mitteilen und es sollen sogar einige Waffen verschwunden sein. 

Laut unserer Anfrage an das Wirtschaftsministerium, liegt eine Endverbleibserklärung vor und es wurde erklärt, dass der Endverwender eine „föderale Institution“, also die Sedena sei. Daher erübrige sich laut Wirtschaftsministerium eine Aufschlüsselung nach Bundesstaaten.

Laut der 2015 festgeschriebenen Kleinwaffengrundsätze ist die Ausfuhr von Maschinenpistolen, Sturmgewehren und anderen Rüstungsgütern dieser Art jedoch eingeschränkt. Demnach soll der Export dieser Rüstungsgüter in Drittländer, also Nicht-Nato- und nicht dem Bündnis nahestehende Staaten, grundsätzlich nicht mehr genehmigt werden. Die Lieferung der Raketenwerfer verstößt jedoch klar dagegen.

  • Lesen Sie >>> hier die Hintergründe des TAZ-Artikels

Kategorien:Aktuell Rüstungsexportkontrolle Presse / Nachrichten 2020
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