§ 219a StGB bringt keine Rechtssicherheit für Ärztinnen und Ärzte

PRESSEMITTEILUNG Anlässlich der erneuten Berufungsverhandlung und Verurteilung der Ärztin Kristina Hänel am Landgericht Gießen erklären Ulle Schauws, Sprecherin für Frauenpolitik, und Katja Keul, Sprecherin für Rechtspolitik: Der neue § 219a StGB schafft weder Rechtssicherheit für Ärztinnen und Ärzte, noch gewährleistet er eine bessere Information der Frauen. Steht nur ein Wort zu viel auf der Homepage, wird aus zulässiger Information eine strafbewehrte Werbung im Sinne des § 219a StGB. Für die Ärztinnen und Ärzte bleibt es so eine Gratwanderung.

12.12.19 –

PRESSEMITTEILUNG: § 219a StGB bringt keine Rechtssicherheit für Ärztinnen und Ärzte

Anlässlich der erneuten Berufungsverhandlung und Verurteilung der Ärztin Kristina Hänel am Landgericht Gießen erklären Ulle Schauws, Sprecherin für Frauenpolitik, und Katja Keul, Sprecherin für Rechtspolitik:

Der neue § 219a StGB schafft weder Rechtssicherheit für Ärztinnen und Ärzte, noch gewährleistet er eine bessere Information der Frauen. Steht nur ein Wort zu viel auf der Homepage, wird aus zulässiger Information eine strafbewehrte Werbung im Sinne des § 219a StGB. Für die Ärztinnen und Ärzte bleibt es so eine Gratwanderung.

Nach dem jüngsten Urteil des Kammergericht Berlin erfüllt der Hinweis auf die Durchführung des Abbruches ‚in geschützter Atmosphäre‘ den Tatbestand des § 219a StGB. In Kassel wurden hingegen zwei Ärztinnen freigesprochen, die auf ihrer Praxis-Homepage darüber informieren, Eingriffe ‚operativ oder medikamentös‘ durchzuführen. Gerade im Licht des Berliner Urteils ist die erneute Verurteilung Kristina Hänels keine Überraschung.

Die Rechtsprechung ist bereits jetzt uneinheitlich und zeigt, dass durch den neuen §219a StGB nichts besser oder klarer geworden ist. Sachliche Information darf nicht unter Strafe gestellt werden. Das widerspricht dem Ultima-ratio-Prinzip. Die Norm bleibt auch in ihrer neuen Fassung untragbar.

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