Menü
21.02.19 –
Wie absurd der neue § 219a StGB ist, verdeutlicht folgendes Beispiel: Weist eine Ärztin auf ihrer eigenen Homepage darauf hin, dass sie Schwangerschaftsabbrüche vornimmt und verlinkt ergänzend auf die Homepage einer staatliche Informationsstelle, ist das nicht strafbar. Kopiert sie jedoch die entsprechenden Informationen auf ihre eigene Homepage, statt nur zu verlinken, so ist das strafbar und mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bewehrt. Die Mitteilung der exakt selben Information ist also einmal gewollt und staatlich gefördert und im anderen Fall strafbar, das macht einfach keinen Sinn.
Auszüge aus dem Presseecho zu meiner Rede im Bundestag:
Zeit Online hier>>>
SZ Online hier>>>
FAZ Online hier>>>
„Wir müssen Frauen besser vor Gewalt schützen“, sagt Greta Garlichs, die Landesvorsitzende der niedersächsischen GRÜNEN. Sie begrüßt deshalb [...]
redaktionelle Anpassungen: § 3 Satz 1 LschO „zwischen den Gremien nach § 9 der Satzung sowie zwischen Organen der unteren Gebietsverbände,.“ [...]
§ 14 Abs. 2 LschO „Die Entscheidung ist von den Mitgliedern des Schiedsgerichts zu unterzeichnen und den Beteiligten innerhalb von acht Wochen [...]
RechtGrün – Verein grüner und grünnaher JuristInnen e.V.
Zur Europawahl 2024 machen wir klar: Dagegen zu sein ist einfach. Wir machen es uns nicht einfach. Wir schützen unseren Frieden, erneuern [...]
Dagegen zu sein ist einfach. Wir machen es uns nicht einfach. Wir schützen unseren Frieden, erneuern unseren Wohlstand und verteidigen unsere [...]
Zur Europawahl am 9. Juni 2024 haben wir die Möglichkeit, zu erhalten, was uns stärkt, und zu stärken, was uns schützt. Es geht um Frieden und [...]