§ 219a StGB: Unnötige Kriminalisierung von Ärztinnen und Ärzten

Der Bundestag hat heute die Reform des Werbeverbots für Schwangerschaftsabbrüche verabschiedet. Aber eine wirkliche Reform ist es nicht: Obwohl gerade der Fall der verurteilten Ärztin Frau Dr. Kristina Hänel den dringenden gesetzgeberischen Handlungsbedarf aufgezeigt hat, würde sie sich nach der künftigen Rechtslage trotzdem immer wieder aufs Neue verurteilt werden müssen.

21.02.19 –

Wie absurd der neue § 219a StGB ist, verdeutlicht folgendes Beispiel: Weist eine Ärztin auf ihrer eigenen Homepage darauf hin, dass sie Schwangerschaftsabbrüche vornimmt und verlinkt ergänzend auf die Homepage einer staatliche Informationsstelle, ist das nicht strafbar. Kopiert sie jedoch die entsprechenden Informationen auf ihre eigene Homepage, statt nur zu verlinken, so ist das strafbar und mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bewehrt. Die Mitteilung der exakt selben Information ist also einmal gewollt und staatlich gefördert und im anderen Fall strafbar, das macht einfach keinen Sinn.

Auszüge aus dem Presseecho zu meiner Rede im Bundestag:

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