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08.04.22 –
Bei der gestrigen Abstimmung im Bundestag über die Impfpflicht ist mir die Entscheidung bis zum Schluss nicht leicht gefallen.
Die fundamentale Ablehnung jeder Impflicht konnte ich leicht ablehnen, da ich eine Impfpflicht auch im Hinblick auf die verfassungsrechtliche Abwägung grundsätzlich für zulässig halte. Der Antrag der CDU/CSU, eine rechtliche Grundlage für eine künftige Impflicht und ein Impfregister zu schaffen und erst zu entscheiden, wenn die akute Notwendigkeit vorliegt, hat einiges für sich - allerdings hat es sich die CDU/CSU Fraktion zu leicht gemacht und selbst keine Gesetzesentwurf vorgelegt. Auch die Antwort auf die Frage, wie eine Pflicht im Herbst noch rechtzeitig vor einer neuer Welle wirken können soll, blieb die Union schuldig. Deswegen habe ich mich dazu enthalten.
Am Ende konnte mich allerdings auch der neue Entwurf für eine Beratungspflicht kombiniert mit einer Impfpflicht ab 60 nicht überzeugen.
Zunächst wurde die Überzeugung dadurch erschwert, dass der Kompromissvorschlag in Form eines Änderungsvorschlages während der Debatte immer noch nicht schriftlich vorlag. Ich habe mir diesen Antrag im Wortlaut erst von einer Antragstellerin besorgen müssen, um ihn während der Debatte zu prüfen. Für sinnvoll halte ich auf jeden Fall die Errichtung eines Impfregisters, ohne das eine Impflichtpflicht ohnehin nicht denkbar wäre.
Am Ende waren aber vor allem zwei Gründe für meine Enthaltung maßgebend.
Eine gesetzliche Beratungspflicht für die gesamte Bevölkerung ist aus meiner Sicht kein geeignetes Mittel. Ein Anschreiben an alle Bürgerinnen und Bürger zur Aufklärung über die Wirkung der Impfung hat es bislang nicht gegeben und wäre ein milderes Mittel. Ob ein Hinweis über eine Beratungspflicht eine entsprechende Bereitschaft erhöht ist äußerst fraglich.
Mindestens so schwer wiegt die Inkonsistenz des Gesetzesentwurfs bei der Verfolgung von Impfverstößen, die mit 2.500,- Euro geahndet werden soll. Wer sich aber weigert das Bußgeld zu zahlen, soll keinen weiteren staatlichen Zwangsmitteln unterliegen.
Wer also sollte dieses Bußgeld zahlen, wenn die Nichtzahlung genauso möglich sein soll? Die Gesetzesbegründung selbst erklärt, warum letztlich die Intention des Gesetzes insgesamt nicht erfüllt werden kann. Dort heißt es wörtlich: „Der Ausschluss der Erzwingungshaft ist sachgerecht, weil eine mit diesem sehr stark wirkenden staatlichen Zwangsmittel verknüpfte Nachweis- und Erbringungspflicht im Rahmen der Impfpflicht als besonders schwerwiegend empfunden werden würde und die Befolgungsbereitschaft gefährden könnte. Eine breite Akzeptanz für die Impfpflicht in der Gesellschaft ist aber erforderlich, um durch eine hohe Impfquote die Ziele des Gesetzes zu erreichen.“
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