Begrenzung der technischen Unterstützung bei Rüstungsexporten - Es ist noch viel zu tun

Am 30. Januar haben wir im Unterausschuss Abrüstung eine Expertenanhörung zur Regelungsbedürftigkeit von technischer Unterstützung durch deutsche Rüstungsunternehmen im Ausland durchgeführt. Dabei wurde mir u.a. klar, dass wir technische Unterstützung immer im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmensbeteiligungen im Ausland sehen müssen und deswegen beides unter Genehmigungsvorbehalt gestellt werden muss.

04.02.19 –

Am 30. Januar haben wir im Unterausschuss Abrüstung eine Expertenanhörung zur Regelungsbedürftigkeit von technischer Unterstützung durch deutsche Rüstungsunternehmen im Ausland durchgeführt. Dabei wurde mir u.a. klar, dass wir technische Unterstützung immer im Zusammenhang mit dem Erwerb von Unternehmensbeteiligungen im Ausland sehen müssen und deswegen beides unter Genehmigungsvorbehalt gestellt werden muss.

Ein Vertreter der Rüstungsindustrie schilderte außerdem eindrucksvoll, wie strikt die Regeln für französische und besonders für amerikanische Staatsbürger sind, die im Ausland in einem Rüstungsunternehmen arbeiten. Sie dürfen dort nur arbeiten, soweit der französische bzw. amerikanische Staat dafür grünes Licht gegeben hat. Es soll schon Mitarbeiter gegeben haben, die Ihre doppelte Staatsangehörigkeit aufgegeben haben, um Ihren Job weiter zu machen.

Wenn wir ähnliche Regeln in Deutschland hätten, könnte die Bundesregierung effektiv kontrollieren und ggf. auch verhindern, dass Rüstungsmanager wie bspw. von Rheinmetall in Sardinien, Südafrika oder gar Saudi Arabien arbeiten. Hier gibt es also noch viel zu tun im deutschen Rüstungsexportkontrollrecht.

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