Bundesverfassungsgericht zum Versorgungsausgleich bei Scheidungen

Große Herausforderung für die Familiengerichte. Zum heutigen Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu § 17 VersAusglG erklärt Katja Keul, Sprecherin für Rechtspolitik: "Das Verfassungsgericht hat heute den § 17 VersAusglG zum Versorgungsausgleich bei betrieblicher Altersvorsorge für verfassungsgemäß erklärt und den Familiengerichten die verfassungsgemäße Auslegung und Anwendung der Norm auferlegt. (…) Lesen Sie hier >>> mein Interview in der NWZ

26.05.20 –

Große Herausforderung für die Familiengerichte. Zum heutigen Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu § 17 VersAusglG erklärt Katja Keul, Sprecherin für Rechtspolitik:

"Das Verfassungsgericht hat heute den § 17 VersAusglG zum Versorgungsausgleich bei betrieblicher Altersvorsorge für verfassungsgemäß erklärt und den Familiengerichten die verfassungsgemäße Auslegung und Anwendung der Norm auferlegt. Dazu müssen die Familienrichterinnen und Familienrichter künftig Alternativberechnungen für verschiedene Versorgungsträger anstellen und bei einer relevanten Abweichung vom Halbteilungsgrundsatz dem Arbeitgeber beziehungsweise dem Träger der betrieblichen Altersvorsorge zusätzliche Ausgleichszahlungen aufgeben. Das stellt die Familiengerichte vor enorme Herausforderungen, die in der Praxis nur schwer zu bewältigen sein werden - was zu weiterer Rechtsunsicherheit im Versorgungsausgleichsverfahren führen wird.

Es ist auch davon auszugehen, dass die arbeitgeberseitigen Versorgungsträger gegen solche erhöhten Ausgleichszahlungspflichten regelmäßig Rechtsmittel einlegen werden. Ein Weg, diese Unsicherheiten zu vermeiden, wäre stattdessen die Verschiebung der Berechnung des Ausgleichswertes auf den Zeitpunkt des Renteneintritts. Damit würden die Verwerfungen durch die Zinsentwicklung zwischen Scheidung und Renteneintritt deutlich verringert.

Wir haben die Bundesregierung bereits aufgefordert, diesen Weg näher zu prüfen, um den Versorgungsausgleich insgesamt weniger fehleranfällig und rechtssicherer zu machen. Dem Gesetzgeber bleibt es im Übrigen unbenommen, den § 17 VersAusglG abzuschaffen, auch wenn er nicht verfassungswidrig ist. Das halten wir nach wie vor für sinnvoll und geboten, auch gerade im Hinblick auf die drohende Benachteiligung von Frauen bei der Altersvorsorge." 

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