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19.12.19 –
Der Bericht der Gemeinsamen Konferenz Kirche und Entwicklung bestätigt, dass die Bundesregierung nach wie vor keine restriktive Rüstungsexportpolitik betreibt.
Die Überarbeitung der politischen Grundsätze für die Ausfuhr von Rüstungsgütern ist ohne praktische Wirkung geblieben. Auch an die Türkei ist trotz des völkerrechtswidrigen Angriffs und der Besetzung Nordsyriens weiter geliefert worden. Die Aussetzung der bereits erteilten Exportgenehmigungen an Saudi-Arabien hat vor dem Frankfurter Verwaltungsgericht keinen Bestand gehabt. Das belegt, dass diese Genehmigungen von Anfang an nicht hätten erteilt werden dürfen. Schadensersatzansprüche zu Lasten der Steuerzahler werden sich damit nicht mehr verhindern lassen.
Mit Frankreich vereinbarte die Bundesregierung ein Abkommen, das die Grundlagen der Exportkontrolle in Drittstaaten aushebelt und eine Begründungspflicht für die Ablehnung von Exporten an Drittstaaten vorschreibt. Die rechtlichen Vorgaben des Gemeinsamen Standpunktes der Europäischen Union von 2008 werden unterlaufen. All das zeigt, dass es mit der intransparenten und Rechtsunsicherheit verursachenden Praxis nicht weiter gehen kann. Notwendig ist ein Rüstungsexportkontrollgesetz mit verbindlichen Kriterien, einer gesetzlichen Begründungspflicht und gerichtlicher Kontrolle. Rüstungsexporte in Drittstaaten müssen die absolute Ausnahme bleiben.
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RechtGrün – Verein grüner und grünnaher JuristInnen e.V.
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