Recht auf selbstbestimmtes Sterben

21.04.21 –

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Unseren Gesetzesentwurf (Stand 28.01.2021) finden Sie >>>hier

Diskussionsentwurf Künast/Keul finden Sie >>> hier

PRESSEMITTEILUNG vom 29.01.2021 // Renate Künast/Katja Keul

Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 26.2.2020 (2 BvR 2347/15 u.a.) klargestellt, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht als Ausdruck persönlicher Autonomie ein „Recht auf selbstbestimmtes Sterben“ umfasst. Die Entscheidung des Einzelnen, so das Bundesverfassungsgericht, dem eigenen Leben entsprechend seinem Verständnis von Lebensqualität und Sinnhaftigkeit der eigenen Existenz ein Ende zu setzen, ist von Staat und Gesellschaft zu respektieren.

Wir möchten, dass die Debatte über die Umsetzung der Entscheidung im Bundestag und außerhalb in Bewegung kommt und haben deshalb einen Gesetzentwurf entwickelt, den wir Ihnen anliegend zusammen mit einem erläuternden Vorblatt übersenden. Nun hoffen wir auf eine breite öffentliche Debatte und dann Beratung im Bundestag. Wir werben natürlich im Bundestag um weitere Unterstützer*innen.

Katja Keul:

"Wir wollen unseren Spielraum als Gesetzgeber nutzen um für alle Akteure im Rahmen der geschäftsmäßigen Sterbehilfe eine gewisse Rechtssicherheit zu schaffen. Im Arzneimittelgesetz schaffen wir Klarheit, dass der Staat den Zugang zu tödlichen Mitteln nicht länger verweigern darf, wenn Sterbewillige die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen. Vor der Abgabe des Mittels halten wir eine verpflichtende Beratung für angemessen und verhältnismäßig, um die Selbstbestimmtheit und Dauerhaftigkeit des Sterbewunsches abzusichern.“

Renate Künast:

"Das Urteil lässt zu und die Realität erfordert es, den Betroffenen endlich mit klaren Kriterien den Zugang zu den von ihnen zur Verwirklichung ihres Suizidwunschs erstrebten Hilfsmitteln (bestimmten Betäubungsmitteln) zu schaffen. Wir unterscheiden im Verfahren zwischen denen die an einer schweren Erkrankung leiden und dem Suizidwunsch aus anderen Gründen. Für alle Fälle aber gilt, dass heute Sterbehilfe stattfindet und wir als Gesetzgeber den Zugang zu Mitteln regeln müssen und zugleich den Schutz vor Missbrauch organisieren müssen."

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